Kauf & Recht
„Ohne Tabak“ heißt nicht „ohne Regeln“: Kräuterzigaretten sind in der EU und in Deutschland als pflanzliche Raucherzeugnisse gesetzlich erfasst. Sie tragen einen Pflicht-Warnhinweis, dürfen nicht mit Gesundheitsversprechen verkauft werden, unterliegen in der Praxis dem Jugendschutz und den Rauchverboten – und sie gelten steuerlich sogar als Zigaretten. Diese Seite ordnet die Rechtslage systematisch ein, von der EU-Richtlinie über das Tabakerzeugnisgesetz, Jugendschutz, Nichtraucherschutz und Tabaksteuer bis zur Abgrenzung von Hanf- und CBD-Produkten, und leitet daraus ab, woran man beim Kauf ein seriöses Produkt erkennt. Sie beschreibt Gesetze in allgemeiner Form und ersetzt keine Rechtsberatung.
Inhalt
- Drei Rechtsgebiete, drei Definitionen
- Die EU-Richtlinie und der Begriff des pflanzlichen Raucherzeugnisses
- Die deutsche Umsetzung: Tabakerzeugnisgesetz und Verordnung
- Der Warnhinweis und die verbotenen Aussagen
- Jugendschutz: vom 16. zum 18. Lebensjahr und die Lücke im Wortlaut
- Rauchverbote gelten auch hier
- Tabaksteuer: steuerlich gilt die Kräuterzigarette als Zigarette
- Abgrenzung: CBD- und Hanfprodukte
- Qualität und Kaufkriterien
- Import und Ausland
- Einordnung: Was das Recht leistet und was nicht
Drei Rechtsgebiete, drei Definitionen
Wer zum ersten Mal eine Packung Kräuterzigaretten in der Hand hält, erwartet oft ein Produkt aus der Drogerie-Ecke: kein Tabak, kein Nikotin, also vermutlich so unreguliert wie Kräutertee. Tatsächlich steht die Kräuterzigarette an der Schnittstelle von drei Rechtsgebieten, die jeweils eigene Begriffe verwenden und deshalb zu scheinbar widersprüchlichen Antworten kommen. Das Produktrecht (EU-Tabakproduktrichtlinie, Tabakerzeugnisgesetz) legt fest, was verkauft werden darf und wie es beschriftet sein muss. Die Schutzgesetze (Jugendschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetze des Bundes und der Länder) regeln, wer kaufen und wo geraucht werden darf. Das Steuerrecht (Tabaksteuergesetz) entscheidet, was der Fiskus mitverdient. Dazu kommen die allgemeinen Regeln, die für jedes Konsumprodukt gelten: das Wettbewerbsrecht gegen irreführende Werbung, das Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht, sobald ein Produkt Heilwirkungen behauptet, und das Produktsicherheitsrecht.
Die Frage „Ist eine Kräuterzigarette ein Tabakprodukt?“ hat deshalb keine einheitliche Antwort, sondern drei: Für das Produktrecht ist sie ein verwandtes Erzeugnis, das neben dem Tabak steht und eigene, schlankere Regeln hat. Für den Jugendschutz ist sie im Wortlaut des Gesetzes gar nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber im Handel wie eine Tabakware behandelt. Für die Tabaksteuer ist sie eine Zigarette, ohne Wenn und Aber. Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, versteht den Rest dieser Seite; wer sie vermischt, landet bei den typischen Fehlschlüssen, die in Foren und Produktbeschreibungen kursieren.
Eine kurze Vorgeschichte
Lange Zeit lebten tabakfreie Raucherzeugnisse in einer regulatorischen Grauzone. Die ältesten Vertreter waren Arzneimittel: Ab dem frühen 19. Jahrhundert wurden Zigaretten aus Stechapfelblättern (Stramonium) und anderen krampflösenden Pflanzen als Asthma-Mittel in Apotheken verkauft, bis wirksamere Inhalationsmedikamente sie in der Mitte des 20. Jahrhunderts verdrängten. Ein Fossil dieser Ära steckt bis heute im Tabaksteuergesetz, das tabakfreie Erzeugnisse nur dann von der Steuer ausnimmt, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel sind. Andere Kräuterzigaretten waren Requisiten für Theater und Film, wieder andere Kuriositäten für Aussteiger, die das Ritual behalten und den Stoff loswerden wollten. Wie sich diese Linien entwickelt haben, beschreibt die Seite Was sind Kräuterzigaretten?.
Auf EU-Ebene gab es bis 2014 keine gemeinsame Regel für diese Produkte, und die Mitgliedstaaten behandelten sie uneinheitlich; Warnhinweise waren nicht vorgeschrieben und fehlten häufig. Genau das beunruhigte den europäischen Gesetzgeber: Ein Produkt, das aussieht wie eine Zigarette, sich wie eine Zigarette raucht und mit dem Etikett „tabakfrei“ wirbt, könnte als harmlos wahrgenommen werden, obwohl es beim Verbrennen dieselbe Sorte Rauch erzeugt. Die Tabakproduktrichtlinie von 2014 schloss die Lücke, indem sie pflanzliche Raucherzeugnisse erstmals ausdrücklich benannte und mit einer Kennzeichnungs- und Meldepflicht belegte. Die Grundidee des Gesetzgebers ist seitdem in allen drei Rechtsgebieten dieselbe: Was geraucht wird, wird wie Rauchen behandelt, unabhängig von der Pflanze.
Die EU-Richtlinie und der Begriff des pflanzlichen Raucherzeugnisses
Die Richtlinie 2014/40/EU, meist Tabakproduktrichtlinie oder kurz TPD genannt, löste eine Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 2001 ab und gilt seit dem 20. Mai 2016 in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt drei Produktgruppen: Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten mit ihren Nachfüllbehältern und pflanzliche Raucherzeugnisse. Als pflanzliches Raucherzeugnis definiert sie ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann. Diese Definition hat drei Bausteine, und jeder davon zieht eine Grenze.
Erstens die pflanzliche Grundlage: Erfasst sind Blätter, Blüten, Kräuter und Früchte, nicht synthetische Stoffe. Zweitens kein Tabak: Sobald auch nur ein Anteil Tabak in der Mischung steckt, handelt es sich um ein Tabakerzeugnis mit allen Folgen, von den kombinierten Bild-Text-Warnhinweisen bis zur Rückverfolgbarkeit. Manche im Ausland als „Kräuterzigarette“ vermarkteten Produkte enthalten tatsächlich Tabak mit Kräuterzusätzen; in der EU wären sie schlicht Zigaretten. Drittens die Verbrennung: Die Definition knüpft an das Verbrennen an, nicht an die Zigarettenform. Deshalb fallen auch tabakfreie Wasserpfeifenmischungen und lose Kräutermischungen zum Selbstdrehen darunter, während Kräuter, die in einem Verdampfer erhitzt werden, und nikotinhaltige Beutel für den Mundgebrauch in anderen Kategorien landen. Ein Kräutertee ist kein Raucherzeugnis, weil er nicht zum Rauchen bestimmt ist; wird dieselbe Mischung jedoch mit Zigarettenpapier und Rauchhinweisen verkauft, entscheidet die Bestimmung, nicht das Etikett.
Was die Richtlinie verlangt und was nicht
Für pflanzliche Raucherzeugnisse fordert die Richtlinie im Kern drei Dinge: einen textlichen Warnhinweis auf Vorder- und Rückseite jeder Packung und Außenverpackung, eine Meldung der Inhaltsstoffe an die nationalen Behörden und ein Verbot irreführender Gestaltungselemente, einschließlich des Hinweises, das Produkt sei frei von Zusatz- oder Aromastoffen. Ebenso aufschlussreich ist, was sie nicht verlangt. Für Tabakzigaretten gelten Höchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid im Rauch, ein Verbot charakteristischer Aromen (seit 2020 auch für Menthol), kombinierte Bild-Text-Warnhinweise auf einem Großteil der Packungsfläche, ein europaweites Rückverfolgbarkeitssystem mit Sicherheitsmerkmal und eine Mindestpackungsgröße. Nichts davon gilt für die Kräuterzigarette. Der Gesetzgeber hat sie als Produkt mit geringerem Regelungsbedarf eingestuft; nahe liegt, dass dabei das fehlende Suchtmittel Nikotin und der kleine Marktanteil eine Rolle spielten, nicht eine Harmlosigkeit des Rauchs.
Auch die Werberegeln laufen getrennt: Das europäische Werbeverbot für Tabak in Presse, Hörfunk und Internet stammt aus einer eigenen Richtlinie von 2003 und wurde 2014 auf E-Zigaretten ausgedehnt; pflanzliche Raucherzeugnisse wurden nicht einbezogen. Die folgende Übersicht stellt die drei Produktgruppen gegenüber, mit dem deutschen Recht dort, wo es die Richtlinie ergänzt.
| Anforderung | Tabakzigarette | E-Zigarette (nikotinhaltig) | Kräuterzigarette |
|---|---|---|---|
| Warnhinweis | Kombinierte Bild-Text-Warnhinweise auf 65 % von Vorder- und Rückseite plus allgemeiner Warnhinweis | Textwarnung zum Suchtpotenzial von Nikotin | Textwarnung „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ auf 30 % von Vorder- und Rückseite |
| Meldung der Inhaltsstoffe | Ja, EU-weit über ein gemeinsames Portal, mit Emissionsdaten und Studienpflichten | Ja, mit Angaben zu Nikotinabgabe und Toxikologie | Ja, an die nationale Behörde; Inhaltsstoffe mit Mengen in absteigender Reihenfolge |
| Emissionsgrenzwerte | Ja (Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid) | Nikotin-Höchstkonzentration im Liquid | Keine |
| Aromenverbot | Ja, charakteristische Aromen einschließlich Menthol | Nein (in Deutschland) | Nein; Geschmacksangaben auf der Packung sind erlaubt |
| Rückverfolgbarkeit, Sicherheitsmerkmal | Ja | Nein | Nein |
| Mindestpackungsgröße | Ja (20 Stück) | Höchstvolumen für Liquids | Keine Vorgabe |
| Werbeverbote (Deutschland) | Umfassend: Presse, Hörfunk, Internet, audiovisuelle Medien, Außenwerbung, Sponsoring | Umfassend, Außenwerbung seit 2024 | Nicht von den Werbeverboten des Tabakerzeugnisgesetzes erfasst; Täuschungsverbote und allgemeines Wettbewerbsrecht gelten |
| Jugendschutzgesetz (Wortlaut) | Ausdrücklich erfasst | Ausdrücklich erfasst, auch nikotinfrei | Nicht ausdrücklich genannt; Handelspraxis 18 Jahre |
| Tabaksteuer (Deutschland) | Ja | Ja, seit 2022 als Substitut | Ja, der Zigarette gleichgestellt |
Die Tabelle zeigt das Muster, das sich durch das gesamte Recht zieht: Bei allem, was die Information der Verbraucher betrifft, wird die Kräuterzigarette erfasst, aber leichter reguliert; bei allem, was den Konsum betrifft (Jugendschutz, Rauchverbote, Steuer), wird sie faktisch wie eine Zigarette behandelt. Wie die Vorschriften für Tabakzigaretten im Einzelnen aussehen, beschreibt die Schwesterseite zigarette.com.
Die deutsche Umsetzung: Tabakerzeugnisgesetz und Verordnung
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der zugehörigen Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt, beide seit dem 20. Mai 2016 in Kraft. Sie lösten das „Vorläufige Tabakgesetz“ ab, das aus dem alten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hervorgegangen war und trotz seines Namens über ein Jahrzehnt lang galt. Das Gesetz fasst E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse unter dem Begriff verwandte Erzeugnisse zusammen und übernimmt die Definition der Richtlinie wörtlich. Pflanzliche Raucherzeugnisse erhalten einen eigenen Paragrafen, der knapp ausfällt: Sie dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind; die Einzelheiten regelt die Verordnung. Der Rest ergibt sich aus den gemeinsamen Vorschriften für alle Erzeugnisse, aus der Verordnung und aus dem, was das Gesetz für diese Produktgruppe gerade nicht anordnet.
Warnhinweis und Gestaltung
Die Verordnung schreibt den Wortlaut vor: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ Der Hinweis muss auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite stehen, jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und denselben Gestaltungsregeln folgen wie die textlichen Warnhinweise auf Tabakpackungen: schwarze Schrift in einer festgelegten serifenlosen Schriftart auf weißem Grund, umrahmt, zentriert und bei quaderförmigen Packungen parallel zur Oberkante. Auch die Außenverpackung, etwa die Stange, trägt den Hinweis. Ein Aufkleber, der ihn verdeckt, oder eine Klarsichtfolie mit gegenläufigem Aufdruck sind unzulässig. Wer eine Packung ohne diesen deutschsprachigen Hinweis im deutschen Handel sieht, hält eine nicht verkehrsfähige Importware in der Hand, die nie für den deutschen Einzelhandel gedacht war.
Meldepflicht für Inhaltsstoffe
Hersteller und Importeure müssen der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen elektronisch eine nach Markennamen gegliederte Liste übermitteln: Name und Anschrift des Verantwortlichen sowie alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe einschließlich ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils. Ändert sich die Rezeptur, ist vor dem Inverkehrbringen erneut zu melden. Zuständig für die Entgegennahme ist auf Bundesebene das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Angaben nach der Verordnung im Internet bekannt gibt. Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens ist die Meldung keine Zulassung: Die Behörde prüft nicht, ob die Mischung „sicher“ ist, sie nimmt die Liste entgegen, und die Marktüberwachung kann bei Auffälligkeiten einschreiten. Zweitens verpflichtet das Gesetz nicht dazu, die Zutaten auf der Packung abzudrucken. Die Volldeklaration, die seriöse Hersteller auf ihren Packungen führen, ist freiwillig und deshalb ein brauchbares Qualitätsmerkmal, dazu unten mehr.
Was für Kräuterzigaretten nicht gilt: die Werbeverbote
Die deutschen Werbeverbote sind in den letzten Jahren erheblich verschärft worden: verboten sind Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter im Hörfunk, in der Presse, in Diensten der Informationsgesellschaft, in audiovisuellen Medien, seit 2022 beziehungsweise 2024 auch als Außenwerbung, dazu Sponsoring, kostenlose Abgabe und Ausspielung sowie Werbung mit „qualitativen Zielen“ wie dem Eindruck gesundheitlicher Unbedenklichkeit oder natürlicher Inhaltsstoffe. In jedem dieser Paragrafen sind die Adressaten ausdrücklich aufgezählt, und pflanzliche Raucherzeugnisse fehlen in allen. Dasselbe gilt für die Registrierungs- und Altersprüfungspflichten beim grenzüberschreitenden Fernabsatz, die nur Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten nennen. Eine Kräuterzigarette darf also grundsätzlich dort beworben werden, wo Tabak längst verschwunden ist: in Zeitschriften, auf Plakaten, im Netz. Die Grenzen zieht nicht das Tabakrecht, sondern das Täuschungsverbot auf der Packung, das allgemeine Verbot irreführender Werbung und das Heilmittelwerberecht. Ob diese Ausnahme bestehen bleibt, ist offen; der Trend der letzten Jahre ging in allen Nachbarbereichen in Richtung Gleichbehandlung.
Überwachung und Sanktionen
Die Überwachung liegt bei den Ländern, in der Regel bei denselben Behörden, die auch Lebensmittel und Bedarfsgegenstände kontrollieren. Sie dürfen Proben nehmen, Betriebsräume betreten, Unterlagen anfordern, den Verkauf untersagen, Rückrufe anordnen und die Öffentlichkeit warnen. Wer pflanzliche Raucherzeugnisse ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis oder mit verbotenen Angaben in den Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird. Adressat ist derjenige, der das Produkt in den Verkehr bringt, also Hersteller, Importeur oder Händler, nicht der private Käufer.
Der Warnhinweis und die verbotenen Aussagen

Der Satz „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ ist nüchterner formuliert als die Warnungen auf Tabakpackungen, aber er enthält keinen Vorbehalt und keine Abschwächung: nicht „kann schädigen“, nicht „bei übermäßigem Konsum“. Er beruht auf einer einfachen toxikologischen Tatsache, die auf der Seite Wirkung und Risiken ausführlich dargestellt ist: Beim Verbrennen von Pflanzenmaterial entstehen Kohlenmonoxid, Feinstaub, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und andere Verbrennungsprodukte unabhängig davon, ob die Pflanze Tabak, Minze oder Königskerze heißt. Der Warnhinweis ist deshalb die ehrlichste Zeile auf der Packung, und die gesetzlichen Verbote der Packungsgestaltung sind im Grunde nichts anderes als der Schutz dieses Satzes vor werblicher Relativierung.
Was auf der Packung verboten ist
Das Tabakerzeugnisgesetz überträgt einen Teil seiner Täuschungsverbote ausdrücklich auf pflanzliche Raucherzeugnisse. Verboten sind danach werbliche Informationen auf Packung oder Außenverpackung, die dem Produkt gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen zuschreiben, die wissenschaftlich nicht gesichert sind; die den Eindruck erwecken, das Erzeugnis sei weniger schädlich als andere oder ziele auf die Reduzierung schädlicher Rauchbestandteile ab; und die dem Produkt den Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels geben. Zusätzlich, und nur für diese Produktgruppe eigens formuliert, ist es verboten, auf der Packung auf das Fehlen von Zusatz- oder Aromastoffen hinzuweisen. Dieses letzte Verbot überrascht viele, weil die Aussage „ohne Zusatzstoffe“ ja wahr sein kann. Der Gesetzgeber hat sie trotzdem untersagt, weil sie beim Käufer den Umkehrschluss auslöst, das Produkt sei deshalb unbedenklich. Eine Packung, die mit „ohne Zusatzstoffe“ oder „100 % rein“ wirbt, verstößt also gegen das Gesetz, und zwar gerade dann, wenn der Hersteller es gut meint.
Aufschlussreich ist auch, welche Verbote das Gesetz nicht auf Kräuterzigaretten überträgt. Angaben zu Geschmack, Geruch und Aromen sind auf Tabakpackungen verboten, auf Kräuterzigaretten erlaubt; „Minze“, „Vanille“ oder „mit Rosenblüten“ darf auf der Packung stehen. Auch das ausdrückliche Verbot von Angaben zu Nikotin-, Teer- und Kohlenmonoxidgehalt gilt nur für Tabak: Der Hinweis „nikotinfrei“ ist auf der Kräuterzigarette zulässig, weil er schlicht zutrifft. Anders sieht es bei „teerfrei“ aus, denn Teer, das heißt das Kondensat des Rauchs, entsteht bei jeder Verbrennung; eine solche Angabe wäre falsch und fiele unter das Verbot, das Produkt als weniger schädlich erscheinen zu lassen. Beim Wort „natürlich“ liegt die Sache am Rand: Das Verbot von Angaben über „natürliche oder ökologische Eigenschaften“ ist im deutschen Gesetz nur für Tabak formuliert, die EU-Richtlinie zählt aber Hinweise auf natürliche oder biologische Eigenschaften ausdrücklich zu den Elementen, die ein Produkt weniger schädlich erscheinen lassen. Als bloße Herkunftsbeschreibung mag „aus kontrolliert biologischem Anbau“ vertretbar sein; sobald „natürlich“ als Argument für Unbedenklichkeit dient, ist es verboten. Seriöse Hersteller lassen das Wort auf der Packung weg.
| Angabe auf der Packung | Rechtliche Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ | Pflicht | Vorgeschriebener Wortlaut, Vorder- und Rückseite, 30 % der Fläche |
| „Nikotinfrei“, „tabakfrei“ | Erlaubt | Zutreffende Tatsachenangabe; das Verbot von Gehaltsangaben gilt nur für Tabak |
| „Minze“, „Vanille“, botanische Namen, Herkunftsland | Erlaubt | Geschmacks- und Herkunftsangaben sind für pflanzliche Raucherzeugnisse nicht untersagt |
| Vollständige Zutatenliste mit Mengenanteilen | Erlaubt, nicht vorgeschrieben | Meldung geht an die Behörde; der Abdruck ist freiwillig und ein Transparenzsignal |
| „Ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“, „100 % rein“ | Verboten | Ausdrückliches Sonderverbot für pflanzliche Raucherzeugnisse, auch wenn die Aussage stimmt |
| „Die gesündere Alternative“, „schadstoffarm“, „teerfrei“ | Verboten | Eindruck geringerer Schädlichkeit; „teerfrei“ ist zudem sachlich falsch |
| „Beruhigend“, „entspannend“, „hilft beim Rauchstopp“ | Verboten | Gesundheitliche oder stimulierende Wirkung ohne gesicherten Nachweis; bei Heilversprechen zusätzlich Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht |
| Apothekenoptik, Tee- oder Bonbonaufmachung | Verboten | Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder Kosmetikums |
| „Natürlich“, „naturrein“ | Grauzone | Als Herkunftsbeschreibung diskutabel, als Unbedenklichkeitsargument verboten; Richtlinie nennt „natürliche Eigenschaften“ ausdrücklich |
Jenseits des Tabakrechts: Heilversprechen und Werbung
Die Täuschungsverbote des Tabakerzeugnisgesetzes betreffen die Packung. Für Anzeigen, Websites und Produktbeschreibungen gilt das allgemeine Recht, und das ist keineswegs lax. Wer einer Kräuterzigarette Wirkungen gegen Krankheiten zuschreibt, etwa gegen Asthma, Bronchitis oder Nervosität, macht sie zum Präsentationsarzneimittel: Ein Produkt, das als Mittel zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bezeichnet wird, gilt allein wegen dieser Präsentation als Arzneimittel und dürfte ohne Zulassung nicht verkauft werden. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet zusätzlich irreführende Werbung mit Heilwirkungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlaubt Mitbewerbern und Verbraucherverbänden, gegen irreführende Angaben wie „wissenschaftlich getestet“ oder „von Ärzten empfohlen“ vorzugehen. Und die Behauptung, die Kräuterzigarette helfe beim Aufhören, ist nicht nur rechtlich heikel, sondern auch inhaltlich dünn belegt, wie die Seite Rolle beim Rauchstopp im Einzelnen darlegt.
Praxis: Der Warnhinweis ist kein Prüfsiegel. Keine Behörde lässt Kräuterzigaretten zu, misst ihre Emissionen oder bewertet ihre Rezeptur vor dem Verkauf. Die Meldung der Inhaltsstoffe ist eine Registrierung, keine Prüfung. Was die Packung legal macht, sind Warnhinweis, Steuerzeichen und das Fehlen verbotener Aussagen; was sie sicher macht, muss der Hersteller selbst verantworten, und das lässt sich von außen nur an Indizien erkennen (siehe Kaufkriterien).
Jugendschutz: vom 16. zum 18. Lebensjahr und die Lücke im Wortlaut
Der Jugendschutz beim Rauchen hat sich in Deutschland in zwei großen Schritten verschärft. Bis 2007 durften Jugendliche ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit rauchen und Tabakwaren kaufen. Mit einer Änderung des Jugendschutzgesetzes wurde die Grenze zum 1. September 2007 auf 18 Jahre angehoben; Zigarettenautomaten mussten bis Anfang 2009 mit einer Altersprüfung nachgerüstet werden, weshalb seither Bankkarte oder Ausweis am Automaten verlangt werden. Der Schritt folgte der Erkenntnis, dass das jugendliche Gehirn besonders schnell und dauerhaft eine Nikotinabhängigkeit entwickelt und dass die meisten Raucher im Jugendalter beginnen. Ein Überblick über die Geschichte dieser Regeln findet sich auf tabak.org.
Der zweite Schritt kam 2016 und galt den elektronischen Produkten. Der Gesetzgeber stellte klar, dass die Abgabe- und Konsumverbote auch für E-Zigaretten und E-Shishas gelten, und zwar ausdrücklich einschließlich nikotinfreier Geräte und Liquids, und er verbot zugleich die Abgabe an Minderjährige im Versandhandel. Damit war eine Lücke geschlossen, die der Handel mit nikotinfreien E-Shishas zuvor genutzt hatte. Der Paragraf des Jugendschutzgesetzes, der das Rauchen regelt, spricht heute von „Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen“ und erstreckt die Verbote auf nikotinfreie Erzeugnisse, „in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft“ wird.
Wo die Kräuterzigarette im Wortlaut steht
Liest man diesen Wortlaut genau, fällt auf, dass die tabakfreie, nikotinfreie Kräuterzigarette in keiner der genannten Gruppen vorkommt: Sie ist keine Tabakware, kein nikotinhaltiges Erzeugnis und kein elektronisches Gerät mit Heizelement. Ausdrücklich genannt wird sie nicht. Anknüpfen lässt sich allenfalls an die Formulierung, dass Kindern und Jugendlichen „das Rauchen“ in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf; ob dieses Wort jede brennende Zigarette meint oder nur die Tabakware, um die es im selben Satz geht, ist eine Auslegungsfrage. Der Gesetzgeber hat 2016 die Lücke bei nikotinfreien E-Shishas geschlossen und die Kräuterzigarette dabei nicht erwähnt, vermutlich, weil sie ein Nischenprodukt ohne vergleichbare Jugendszene war. Rechtlich präzise lautet der Befund daher: Das Jugendschutzgesetz erfasst Kräuterzigaretten nicht ausdrücklich; eine Lücke im Wortlaut, die der Gesetzgeber bislang nicht geschlossen hat.
In der Praxis ist die Frage weitgehend erledigt, und zwar in Richtung 18 Jahre. Dafür gibt es mehrere Gründe, die zusammenwirken. Kräuterzigaretten werden über den Tabakhandel vertrieben und tragen ein Steuerzeichen; kein Kiosk und kein Tabakfachgeschäft unterscheidet an der Kasse zwischen zwei Packungen mit Banderole und Warnhinweis. Der Warnhinweis selbst sagt, dass das Produkt die Gesundheit schädigt; ein Händler, der es Minderjährigen verkauft, könnte sich kaum auf Unkenntnis berufen. Online-Händler setzen Altersprüfungen ein, weil sie dieselben Systeme ohnehin für Tabak und E-Zigaretten betreiben. Und Schulen, Jugendeinrichtungen und Vereine verbieten mit ihrem Hausrecht das Rauchen als solches, nicht das Rauchen von Tabak. Wer Kräuterzigaretten an Jugendliche als „erlaubte Alternative“ weitergibt, missversteht damit sowohl das Recht als auch die Medizin: Der Rauch belastet die wachsende Lunge genauso, und das eingeübte Ritual bereitet dem späteren Tabakkonsum den Boden.
Nachbarländer
In Österreich ist der Jugendschutz Landessache; die Bundesländer haben ihre Regeln 2019 vereinheitlicht und die Altersgrenze für Tabak und verwandte Erzeugnisse auf 18 Jahre gesetzt, wobei das österreichische Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz pflanzliche Raucherzeugnisse ebenso als verwandte Erzeugnisse kennt wie das deutsche Recht. In der Schweiz gilt mit dem Tabakproduktegesetz seit Herbst 2024 erstmals landesweit einheitlich 18 Jahre. In den meisten EU-Staaten liegt die Grenze für Tabakwaren ebenfalls bei 18; ob Kräuterzigaretten dort ausdrücklich erfasst sind, ist von Land zu Land verschieden. Als Faustregel für Reisende genügt: Wo Tabak an Minderjährige nicht verkauft wird, wird auch die Kräuterzigarette nicht verkauft.
Rauchverbote gelten auch hier

Der Nichtraucherschutz ist in Deutschland zweigeteilt. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz, seit dem 1. September 2007 in Kraft, verbietet das Rauchen in Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen. Sein Wortlaut nennt seit der Cannabis-Gesetzgebung von 2024 ausdrücklich Tabak- und Cannabisprodukte einschließlich E-Zigaretten, erhitzter Tabakerzeugnisse und Verdampfer. Für Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser, Behörden und Kultureinrichtungen gelten die Nichtraucherschutzgesetze der Länder, die 2007 und 2008 nach und nach in Kraft traten und unterschiedlich streng ausfielen; Bayern führte nach dem Volksentscheid vom Sommer 2010 das strikteste Gastronomie-Rauchverbot ohne Ausnahmen ein. Auch die Landesgesetze sind unterschiedlich formuliert: Manche sprechen vom Rauchen schlechthin, andere von Tabakerzeugnissen, viele wurden später um E-Zigaretten ergänzt.
Kann sich die Kräuterzigarette in diese Formulierungslücken zwängen? Auf dem Papier mancherorts vielleicht, in der Wirklichkeit nicht, und das aus vier Gründen. Erstens gilt das Hausrecht: Der Wirt, der Arbeitgeber, das Hotel und der Vermieter bestimmen, was in ihren Räumen geschieht, und ihre Regeln lauten „Rauchen verboten“, nicht „Tabak verboten“. Die Beförderungsbedingungen der Bahnen und Fluggesellschaften untersagen das Rauchen an Bord vollständig; im Luftverkehr gilt das seit Jahrzehnten international, und Rauchmelder in den Bordtoiletten unterscheiden nicht nach Pflanzenart. Zweitens reagieren Rauchmelder überhaupt auf Partikel, nicht auf Nikotin: Optische Melder erkennen den Rauch einer Kräuterzigarette so zuverlässig wie den einer Tabakzigarette, in Hotelzimmern folgt darauf die Reinigungsgebühr, in Zügen der Alarm beim Zugpersonal. Drittens verpflichtet das Arbeitsschutzrecht den Arbeitgeber, Beschäftigte wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Rauch zu schützen; kein Betrieb wird dabei zwischen Rauchsorten differenzieren, zumal der Rauch einer Kräuterzigarette in Zusammensetzung und Feinstaubgehalt dem Tabakrauch nahekommt. Viertens ist der Nachweis praktisch unmöglich: Niemand sieht einer glimmenden Zigarette an, was in ihr steckt, und der oft süßlich-kräuterige Geruch fällt in einer rauchfreien Umgebung eher auf als ab.
Auch die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Rauchen auf Balkonen und in Mietwohnungen knüpft an die Belästigung durch Rauch und Geruch an, nicht an die botanische Herkunft. Wer also mit dem Argument „ist doch kein Tabak“ in der Kneipe, im Zug oder im Büro zur Kräuterzigarette greift, verstößt gegen das Hausrecht, meist gegen Landesrecht, und in jedem Fall gegen das, was das Rauchverbot schützen soll: die Luft der anderen. Kurz gesagt gilt die Regel, die auch die Seite Wirkung und Risiken an den Anfang stellt: Kräuterrauch ist Rauch.
Tabaksteuer: steuerlich gilt die Kräuterzigarette als Zigarette

Kaum eine Annahme über Kräuterzigaretten ist so verbreitet und so falsch wie die, sie seien von der Tabaksteuer befreit, weil sie keinen Tabak enthalten. Das Gegenteil steht im Gesetz. Das Tabaksteuergesetz bestimmt in seinen Begriffsdefinitionen, dass als Zigaretten oder Rauchtabak auch Erzeugnisse gelten, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und im Übrigen die Voraussetzungen einer Zigarette oder eines Rauchtabaks erfüllen. Eine Zigarette im Sinne des Gesetzes ist ein Strang, der sich unmittelbar zum Rauchen eignet; ein Rauchtabak ist geschnittenes Material, das sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Eine fertig gedrehte Kräuterzigarette erfüllt das erste, eine lose Kräutermischung zum Selbstdrehen das zweite. Die Zollverwaltung nennt in ihren Erläuterungen die Kräuterzigarette ausdrücklich als Beispiel für ein der Zigarette gleichgestelltes Erzeugnis, in einer Reihe mit tabakfreien Wasserpfeifenprodukten wie Dampfsteinen und Rauchpasten.
Die einzige Ausnahme ist die oben erwähnte historische: Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind. Beides muss zusammenkommen. Eine als Arzneimittel zugelassene Kräuterzigarette gibt es heute praktisch nicht, sodass die Ausnahme auf dem Papier steht. Die Gleichstellung ist auch keine deutsche Eigenheit: Sie stammt aus der EU-Richtlinie über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, die dieselbe Regel für alle Mitgliedstaaten vorgibt. Wer in einem anderen EU-Land Kräuterzigaretten kauft, zahlt dort ebenfalls die nationale Tabaksteuer mit.
Was die Gleichstellung praktisch bedeutet
Die Tabaksteuer auf Zigaretten wird in Deutschland durch Steuerzeichen entrichtet, die bekannte Banderole, die vom Hauptzollamt Bielefeld ausgegeben wird und auf der Packung Stückzahl und Kleinverkaufspreis ausweist. Eine Kräuterzigarette, die in Deutschland legal verkauft wird, trägt deshalb dasselbe Steuerzeichen wie eine Tabakzigarette. Die Steuer folgt der Zigarettenformel, einer Kombination aus einem Betrag je Stück und einem Prozentsatz des Kleinverkaufspreises mit einer Mindeststeuer. Für ein Produkt aus preiswerten getrockneten Kräutern bedeutet das, dass die Steuer einen erheblichen Teil des Ladenpreises ausmacht, und es erklärt, warum Kräuterzigaretten trotz billiger Rohstoffe in aller Regel nicht günstiger sind als Tabakzigaretten. Für Packungen mit Steuerzeichen gilt zudem das Rabattverbot des Tabaksteuerrechts: Der aufgedruckte Kleinverkaufspreis darf beim Verkauf an Verbraucher nicht unterschritten werden, Preisnachlässe und Zugaben sind ausgeschlossen. Lose Kräutermischungen werden wie Feinschnitt nach Gewicht und Preis besteuert; die Aufschrift „Tee“ oder „Räucherwerk“ hilft nicht, wenn Aufmachung, Verkaufsort und Beigaben wie Zigarettenpapier zeigen, dass die Mischung zum Rauchen bestimmt ist. Die Einordnung im Einzelfall trifft die Zollverwaltung, und wer als Händler oder Importeur tätig werden will, kommt um fachkundige Beratung nicht herum.
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, wohin die Reise geht: Seit 2022 hat der Gesetzgeber die Tabaksteuer erweitert: Erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak (einschließlich tabakfreier Wasserpfeifenprodukte) erhielten eigene Steuerkategorien mit höherer Belastung, und die Liquids für E-Zigaretten wurden als „Substitute für Tabakwaren“ neu in die Steuer einbezogen. Der Fiskus knüpft an die Konsumform an, nicht an die Pflanze. Für die Kräuterzigarette galt das schon immer; sie ist nur das älteste Beispiel dieser Logik. Wie das Steuerrecht bei Tabak im Einzelnen aufgebaut ist, beschreibt tabak.org.
Warnhinweis: Eine Kräuterzigarette, die in Deutschland ohne deutsches Steuerzeichen angeboten wird, ist unversteuert. Ihr gewerblicher Verkauf ist eine Steuerstraftat, und auch der Erwerb solcher Ware ist nicht risikolos. Ein fehlendes Steuerzeichen ist deshalb das eindeutigste Zeichen dafür, dass ein Angebot nicht legal ist, unabhängig davon, wie die Packung sonst gestaltet ist.
Abgrenzung: CBD- und Hanfprodukte
Seit einigen Jahren hat sich neben der klassischen Kräuterzigarette ein zweiter Markt entwickelt: Zigaretten und Mischungen aus Hanfblüten mit hohem CBD- und niedrigem THC-Gehalt. Optisch und im Regal stehen sie nebeneinander, rechtlich liegen Welten dazwischen. Alles, was auf dieser Seite gesagt wird, gilt auch für Hanfzigaretten, aber zusätzlich greifen mehrere weitere Rechtsgebiete, und in fast jedem ist die Lage unübersichtlich oder in Bewegung.
Den Rahmen setzt das Cannabisrecht. Bis März 2024 fiel Hanf in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz, seit dem 1. April 2024 unter das Cannabisgesetz. Nutzhanf, also Hanf aus zertifizierten EU-Sorten oder mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, dessen Verwendung einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt, ist vom Cannabisbegriff ausgenommen; die Grenze wurde im EU-Agrarrecht 2023 von 0,2 auf 0,3 Prozent angehoben. Ob und unter welchen Bedingungen CBD-Blüten an Endverbraucher zum Rauchen verkauft werden dürfen, war jahrelang umstritten; der Bundesgerichtshof hatte 2021 entschieden, dass der Verkauf von Nutzhanfblüten an Verbraucher strafbar sein kann, wenn ein Rauschmissbrauch durch Erhitzen nicht ausgeschlossen ist. Das neue Gesetz hat die Koordinaten verschoben, aber nicht alle Fragen beantwortet. Dazu kommt das Lebensmittelrecht: CBD als Zutat in Lebensmitteln gilt in der EU als neuartiges Lebensmittel, das ohne Zulassung nicht verkehrsfähig ist, was für die Rauchware zwar nicht gilt, aber zeigt, wie eng das Netz um den Stoff ist.
Die tabakrechtliche und steuerliche Seite ist dagegen klar und für Hanf eher ungünstig. Eine Hanfzigarette ohne Tabak ist ein pflanzliches Raucherzeugnis: Warnhinweis, Meldepflicht und Täuschungsverbote gelten uneingeschränkt, und Aussagen über beruhigende, schmerzlindernde oder schlaffördernde Wirkungen sind auf der Packung verboten und in der Werbung heilmittelwerberechtlich riskant. Steuerlich gelten Hanfzigaretten und rauchfertige Hanfblüten nach der oben beschriebenen Gleichstellung als Zigaretten beziehungsweise Rauchtabak, und die Zollverwaltung hat Hanfblüten, die zum Rauchen aufgemacht waren, entsprechend besteuert. Für Rauchverbote nennt das Bundesnichtraucherschutzgesetz Cannabisprodukte inzwischen ausdrücklich. Und wer nach dem Konsum von CBD-Produkten mit Rest-THC ein Fahrzeug führt, riskiert eine messbare THC-Konzentration im Blut, für die im Straßenverkehrsrecht Grenzwerte gelten.
Grenzüberschreitend wird es noch schwieriger. Die Schweiz zieht die Grenze zwischen Nutzhanf und Betäubungsmittel bei einem Prozent THC, weshalb dort seit 2017 CBD-Zigaretten regulär im Einzelhandel stehen. Nach deutschem und EU-Recht liegt dieser Grenzwert zu hoch: Ein in der Schweiz legales Produkt kann in Deutschland ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz sein, sobald es die dortige THC-Grenze überschreitet. Aus all diesen Gründen behandelt diese Website ausschließlich klassische Kräuterzigaretten ohne Hanf. Welche Pflanzen dafür üblich sind und was über sie bekannt ist, erklärt die Seite Typische Kräuter; wer CBD-Produkte kauft, bewegt sich in einem anderen Rechtsrahmen und sollte sich dort gesondert informieren.
Qualität und Kaufkriterien
Das Recht liefert eine Untergrenze: Ein legales Produkt trägt Warnhinweis und Steuerzeichen, seine Inhaltsstoffe sind gemeldet, seine Packung enthält keine verbotenen Versprechen. Eine Qualitätsgarantie ist das nicht. Es gibt keine Zulassung, keine Emissionsmessung, keine spezifischen Rückstandshöchstmengen für Rauchkräuter; die EU-weiten Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide, die für Kräutertees gelten, sind Lebensmittelrecht und greifen bei Raucherzeugnissen nicht. Wer Wert auf Qualität legt, muss sie deshalb an Indizien erkennen. Die folgenden Kriterien ergeben sich aus dem Recht, aus der Kräuterkunde und aus der Verarbeitung; Händler- und Shopnamen spielen dabei keine Rolle, Kriterien lassen sich auf jedes Angebot anwenden.
Die Packung lesen
Zuerst die Pflichtangaben: der deutschsprachige Warnhinweis auf Vorder- und Rückseite und das deutsche Steuerzeichen. Fehlt eines davon, ist die Ware nicht für den deutschen Markt bestimmt, und alles Weitere erübrigt sich. Dann die Herstellerangabe: Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs gehören nach allgemeinem Produktsicherheitsrecht auf jedes Verbraucherprodukt; ein Produkt ohne greifbaren Verantwortlichen ist ein Warnsignal. Als Nächstes die Volldeklaration: Sie ist freiwillig, und gerade deshalb ist sie aussagekräftig. Wer alle Bestandteile nennt, idealerweise mit botanischem Namen und in absteigender Reihenfolge der Anteile, hat nichts zu verbergen und ermöglicht den Abgleich mit dem, was über die einzelnen Pflanzen bekannt ist. „Kräutermischung“ ohne Liste ist das Gegenteil davon. Schließlich Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum: nicht vorgeschrieben, aber nützlich, weil getrocknete Kräuter mit der Zeit ätherische Öle verlieren und austrocknen.
Die Kräuter
Die Basis seriöser Mischungen bilden seit Jahrzehnten dieselben, gut dokumentierten Pflanzen: Königskerze und Damiana als Trägerkräuter, dazu Minze, Himbeerblätter, Eisenkraut, Rosenblüten, Salbei, Lavendel und ähnliche Aromageber, deren Eigenschaften die Seite Typische Kräuter im Einzelnen beschreibt. Zu meiden sind Mischungen mit Huflattich, der Pyrrolizidinalkaloide enthält, die als leberschädigend gelten und für die es beim Rauchen anders als beim Tee keine Grenzwerte gibt. Ebenso zu meiden sind alle Produkte, die als „Kräutermischung“ mit Wirkungsversprechen aus dem Umfeld sogenannter Räuchermischungen stammen: Hinter solchen Angeboten standen in der Vergangenheit synthetische Cannabinoide, gegen die der Gesetzgeber 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erlassen hat. Eine Kräuterzigarette, die eine Wirkung verspricht, ist entweder illegal beworben oder enthält etwas, das nicht auf der Packung steht. Vorsicht gilt schließlich bei „Tee“-Mischungen, die im selben Regal mit Zigarettenpapier verkauft werden; das ist die Aufmachung, mit der Steuer und Kennzeichnungspflicht umgangen werden sollen.
Verarbeitung und Zustand
Kräuter sind empfindlicher als fermentierter Tabak. Eine gute Kräuterzigarette ist gleichmäßig und nicht zu locker gefüllt, der Schnitt ist einheitlich, ohne Stängelstücke und Staub. Die Feuchte muss stimmen: Zu trockene Mischungen brennen heiß und schnell ab, der Rauch wird scharf und die Glut fällt aus; zu feuchte Ware schimmelt, was sich an muffigem Geruch erkennen lässt und ein Grund ist, die Packung zu entsorgen. Das Papier sollte dünn und langsam brennend sein, ohne aufwendige Bedruckung, die beim Verbrennen zusätzliche Stoffe freisetzt. Der Filter aus Celluloseacetat entspricht dem Standard der Tabakzigarette; er hält einen Teil der Partikel zurück, ändert aber nichts an Kohlenmonoxid und Gasphase, worauf die Seite Wirkung und Risiken eingeht. Eine Packung mit Innenfolie oder Beutel schützt vor dem Austrocknen; angebrochene Packungen halten sich am besten verschlossen und kühl, aber nicht im Kühlschrank, wo Kondenswasser entsteht. Wie die Herstellung im Einzelnen abläuft, zeigt die Seite Was sind Kräuterzigaretten?.
Versprechen als Warnsignal
Aus den Täuschungsverboten folgt ein einfacher Test: Was auf der Packung nicht stehen darf, darf auch in der Produktbeschreibung nicht das Kaufargument sein. Anbieter, die mit „gesund“, „entgiftend“, „schadstofffrei“, „garantiert erfolgreicher Rauchstopp“ oder Heilwirkungen werben, verstoßen gegen geltendes Recht und offenbaren damit, dass sie es entweder nicht kennen oder ignorieren; für die Qualität ihrer Ware ist das ein schlechtes Vorzeichen. Dasselbe gilt, mit einer gewissen Ironie, für die Aufschrift „ohne Zusatzstoffe“ auf der Packung: Sie ist für pflanzliche Raucherzeugnisse ausdrücklich verboten, und ein Hersteller, der sie druckt, hat sein eigenes Regelwerk nicht gelesen. Seriöse Anbieter beschränken sich auf Zutaten, Herkunft, Geschmack und den Hinweis, dass es sich um ein Raucherzeugnis für Erwachsene handelt.
Online-Kauf
Beim Kauf im Netz kommen einige Prüfpunkte hinzu. Ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift ist Pflicht für jeden gewerblichen Anbieter. Eine Altersprüfung ist bei Kräuterzigaretten gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber ein Anbieter, der sie einsetzt, zeigt, dass er das Produkt richtig einordnet. Die gelieferte Ware muss den deutschen Warnhinweis und das deutsche Steuerzeichen tragen; Angebote, die ausdrücklich „ohne Banderole“ oder „EU-Ware“ mit fremdsprachigem Warnhinweis verkaufen, sind nicht legal. Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz besteht grundsätzlich auch hier, ist bei geöffneten Packungen aber praktisch wertlos, weil eine Rücknahme aus hygienischen Gründen ausgeschlossen sein kann. Und der Preis: Wer deutlich unter dem Niveau versteuerter Ware anbietet, kann das nur, weil Steuer oder Kennzeichnung fehlen.
Requisiten für Bühne und Film
Ein Sonderfall ist der Bedarf von Theatern, Filmproduktionen und Fotostudios. Hier zählen andere Eigenschaften: gleichmäßiges Abbrennen über viele Takes, ein Geruch, der im geschlossenen Raum nicht stört, und Ware, die auch Nichtraucher im Ensemble ohne Nikotinbelastung nutzen können. Der Fachhandel für Theaterbedarf führt dafür eigene Produkte, darunter auch Attrappen, die nur zu glimmen scheinen. Auch für Requisiten gelten Warnhinweis- und Steuerpflicht, sobald sie als Raucherzeugnis verkauft werden. Wie die Kräuterzigarette auf die Bühne und vor die Kamera kam, erzählt die Seite Film und Bühne.
| Merkmal | Woran erkennbar | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Deutscher Warnhinweis | Vorder- und Rückseite, schwarz auf weiß, umrahmt | Verkehrsfähig in Deutschland; fehlt er, ist es Grauimport oder eine Attrappe |
| Deutsches Steuerzeichen | Banderole mit Stückzahl und Preis | Steuer entrichtet; ohne Banderole ist der Verkauf illegal |
| Hersteller oder Importeur | Name und Anschrift auf der Packung | Verantwortlicher greifbar; anonyme Ware meiden |
| Volldeklaration | Alle Zutaten, ideal mit botanischem Namen und Reihenfolge | Freiwillig, daher starkes Transparenzsignal; Abgleich mit der Kräuterseite möglich |
| Huflattich, unbekannte Pflanzen | In der Zutatenliste oder deren Fehlen | Pyrrolizidinalkaloide ohne Grenzwert; Produkt meiden |
| Wirkungs- oder Gesundheitsversprechen | Packung, Website, Produktname | Verboten; Hinweis auf unseriösen Anbieter oder undeklarierte Stoffe |
| „Ohne Zusatzstoffe“ auf der Packung | Aufdruck | Für pflanzliche Raucherzeugnisse ausdrücklich untersagt; Hersteller kennt sein Recht nicht |
| Zustand der Mischung | Geruch, Feuchte, Schnitt, Füllung | Muffig oder staubtrocken: entsorgen; gleichmäßig und aromatisch: in Ordnung |
| Preis | Deutlich unter versteuerter Ware | Steuer oder Kennzeichnung fehlt vermutlich |
Import und Ausland
Weil die EU-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten gilt, sieht eine Kräuterzigarette aus Frankreich, Polen oder den Niederlanden im Grundsatz aus wie eine deutsche: Warnhinweis auf Vorder- und Rückseite, nur in der jeweiligen Landessprache, und das nationale Steuerzeichen, soweit das Land eines verwendet. Für den Verkauf in Deutschland genügt das nicht: Der Hinweis muss auf Deutsch sein, und die deutsche Tabaksteuer muss entrichtet werden, was das deutsche Steuerzeichen voraussetzt. Eine Packung mit fremdsprachigem Warnhinweis in einem deutschen Laden ist deshalb ein Grauimport, auch wenn das Produkt in seinem Herkunftsland völlig legal war.
Reisen innerhalb der EU
Für den privaten Reisenden ist die Sache einfacher. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die man in einem anderen EU-Staat versteuert kauft und selbst für den Eigenbedarf mitbringt, sind in Deutschland nicht erneut zu versteuern. Als Maßstab dafür, was noch Eigenbedarf ist, gelten Richtmengen; für Zigaretten sind das 800 Stück, und da die Kräuterzigarette steuerlich als Zigarette gilt, ist diese Richtmenge auch für sie die Orientierung. Wer deutlich mehr mitführt, muss glaubhaft machen, dass es nicht für den Handel bestimmt ist. Entscheidend ist, dass man die Ware selbst befördert; das ist der Unterschied zum Versand.
Versandhandel aus dem Ausland
Beim Versand aus einem anderen EU-Staat an Privatpersonen in Deutschland entsteht die deutsche Tabaksteuer, und der Versender müsste sie über einen in Deutschland registrierten Beauftragten mit deutschen Steuerzeichen abführen. Für Zigaretten und ihnen gleichgestellte Erzeugnisse ist das in der Praxis kaum darstellbar, weshalb seriöse ausländische Händler nicht nach Deutschland liefern und die verbleibenden Angebote in aller Regel unversteuert sind. Der Empfänger einer unversteuerten Sendung ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Aus Drittstaaten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA kommen zur Tabaksteuer noch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinzu, und Postsendungen mit Tabakwaren und gleichgestellten Erzeugnissen an Privatpersonen scheitern regelmäßig daran, dass die erforderlichen Steuerzeichen nicht beschafft werden können; solche Sendungen werden zurückgeschickt oder vernichtet. Für Reisende aus Drittstaaten gilt die bekannte Freimenge von 200 Zigaretten als Orientierung, wiederum einschließlich der gleichgestellten Kräuterzigarette. Wie sich die Reisefreimengen bei Zigarren darstellen, beschreibt kubanische-zigarren.org.
Produktlandschaften außerhalb der EU
Die Regelungsdichte anderer Länder ist sehr unterschiedlich, und das prägt die Produkte. Das Vereinigte Königreich hat die europäischen Vorschriften nach dem EU-Austritt beibehalten; britische Kräuterzigaretten tragen den englischen Warnhinweis mit demselben Inhalt. In den USA knüpft die Tabakaufsicht der Bundesbehörden an Tabak und Nikotin an, sodass nikotinfreie Kräuterzigaretten im Grundsatz außerhalb dieser Aufsicht stehen; ein einheitlicher Warnhinweis fehlt deshalb, und die Kennzeichnung schwankt von Hersteller zu Hersteller. In Indien haben Kräuterzigaretten und tabakfreie Bidis eine eigene, ayurvedisch geprägte Tradition und werden teils mit Wirkungsversprechen verkauft, die in der EU unzulässig wären. In Ostasien sind unter dem Namen „Kräuterzigarette“ vielfach Produkte im Handel, die Tabak mit Kräuterzusätzen kombinieren und in Europa als Tabakerzeugnis gelten würden. In der Schweiz regelt seit 2024 ein eigenes Tabakproduktegesetz Tabak- und verwandte Produkte, mit der Besonderheit des hohen THC-Grenzwerts, die oben beschrieben ist. Österreich schließlich hat die EU-Regeln im Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz umgesetzt und kennt zusätzlich das Tabakmonopol, das den Verkauf von Tabakwaren an die Trafiken bindet; seit November 2019 gilt dort ein umfassendes Rauchverbot in der Gastronomie.
Für den Käufer in Deutschland ergibt sich daraus eine einfache Konsequenz: Produkte aus dem Ausland sind nicht per se schlechter oder besser, aber sie sind nur dann legal erhältlich, wenn ein Importeur sie mit deutschem Warnhinweis, deutschem Steuerzeichen und einer Meldung der Inhaltsstoffe auf den Markt gebracht hat. Alles andere ist Mitbringsel für den Eigenbedarf oder Grauware. Die Fachbegriffe, die dabei immer wieder auftauchen, vom Steuerzeichen bis zum pflanzlichen Raucherzeugnis, erklärt das Glossar.
Einordnung: Was das Recht leistet und was nicht
Die Rechtslage für Kräuterzigaretten ist auf den ersten Blick ein Flickenteppich aus drei Rechtsgebieten mit drei Definitionen. Auf den zweiten Blick folgt sie einer klaren Linie. Das Produktrecht sorgt dafür, dass niemand die Packung für harmlos halten kann: Der Warnhinweis ist Pflicht, die Verharmlosung verboten, die Rezeptur bei der Behörde hinterlegt. Die Schutzgesetze und die Praxis des Handels sorgen dafür, dass das Produkt Erwachsenen vorbehalten bleibt und dort nicht geraucht wird, wo andere die Luft teilen, selbst wenn der Gesetzeswortlaut an einzelnen Stellen hinter der Wirklichkeit zurückbleibt. Das Steuerrecht schließlich behandelt die Kräuterzigarette seit jeher als das, was sie funktional ist: eine Zigarette. Wer die drei Ebenen zusammen liest, erhält ein konsistentes Bild, das sich in einem Satz zusammenfassen lässt: Der Gesetzgeber unterscheidet nach dem Rauchen, nicht nach der Pflanze.
Was das Recht nicht leistet, ist ebenso wichtig. Es garantiert weder Qualität noch Sicherheit; es prüft keine Mischung, misst keinen Rauch und setzt keine Grenzwerte für die Stoffe, die beim Verbrennen von Kräutern entstehen. „Legal“ bedeutet nur, dass ein Produkt ehrlich gekennzeichnet, versteuert und gemeldet ist. Die Verantwortung für den Rest liegt beim Hersteller, und die Entscheidung, ob man überhaupt rauchen will, bei jedem selbst. Für sie liefert der Warnhinweis die knappste und zutreffendste Grundlage, die das Gesetz zu bieten hat. Wer wissen will, was hinter diesem Satz steckt, findet die Einzelheiten auf der Seite Wirkung und Risiken; wer die Kräuterzigarette als Werkzeug für den Ausstieg erwägt, sollte vorher Rolle beim Rauchstopp lesen. Und wer sie schlicht als Kuriosität der Rauchkultur betrachtet, neben Zigarre, Pfeife und Wasserpfeife, findet ihre Geschichte auf Was sind Kräuterzigaretten? und die große Erzählung des Tabaks auf tabak.org.